Hannover. Bundesweite Sender mit einem durchschnittlichen Zuschaueranteil von mehr als 10 Prozent haben nach dem Rundfunkstaatsvertrag (RStV) Sendezeiten an Dritte, die von diesen Fernsehveranstaltern unabhängig sind, abzugeben. Ein solches Fensterprogramm muss unter Wahrung der Programmautonomie des Hauptveranstalters einen zusätzlichen Beitrag zur Vielfalt - insbesondere in den Bereichen Kultur, Bildung und Information - in dessen Programm leisten. Die RTL Television GmbH ist nach einem Beschluss der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) vom 10.07.2012 verpflichtet, Drittsendezeiten im Umfang von 180 Minuten pro Woche einzuräumen.
Auf die entsprechende Ausschreibung der „Sendezeiten für unabhängig Dritte“ im Programm von RTL haben sich insgesamt 10 Antragsteller bei der Niedersächsischen Landesmedienanstalt (NLM) um folgende Sendezeitschienen beworben:
1. Sendezeitschiene:
a) Sonntag 22:15 – 23:00 Uhr: 45 Minuten
b) Dienstag 00:30 – 01:00 Uhr: 30 Minuten
c) Mittwoch 22:15 – 22:45 Uhr: 30 Minuten
Bis zum Ende der Bewerbungsfrist am 01.10.2012/12:00 Uhr haben sich folgende Antragsteller auf diese Zeitschiene (105 Min. wöchentlich) beworben:
• DCTP Entwicklungsgesellschaft für TV Programm mbH, Düsseldorf
• Focus TV-Produktions GmbH, München
• Hanni Banni Film GmbH, Düsseldorf
2. Sendezeitschiene:
a) Montag 23:30 – 00:00 Uhr: 30 Minuten
b) Samstag 09:15 – 09:45 Uhr: 30 Minuten
c) Samstag 09:45 – 10:00 Uhr: 15 Minuten
Auf diese Zeitschiene (75 Min. wöchentlich) bewerben sich folgende Antragsteller:
• Aust Media GmbH, Armstorf
• AZ Media TV GmbH, Hannover
• fernsehbüro GmbH, Berlin
• LAMBDA Stories & News GmbH i. Gr., Köln
• MedienKontor Potsdam GmbH, Potsdam
• META productions Gesellschaft für Film- und Fernsehproduktion mbH, Berlin
• Verein für Jüdische Medien und Kultur München e. V., München
Die NLM wird die Zulassungsfähigkeit der eingegangenen Anträge überprüfen und diese anschließend mit der RTL Television GmbH mit dem Ziel erörtern, eine einvernehmliche Auswahl zu treffen. Sollte keine Einigung zustande kommen, richtet sich das weitere Verfahren nach § 31 Abs. 4 RStV. Vor Auswahl und Zulassung der Drittsendezeiten-Veranstalter ist das Benehmen mit der KEK herzustellen.
NLM Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Uta Spies