Hannover. Das Amtsgericht Hannover hat mit Urteil vom 12.01.2012 ein Bußgeld von 1.000,- Euro gegen die NiedersachsenRock 21 GmbH & Co. KG (Radio 21) wegen fehlender Trennung von Werbung und Programm verhängt.
Nach § 7 Abs. 3 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) muss Werbung als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Im Rahmen einer „Glückwunsch–Aktion“ für Hannover 96 hatte der Vorstandsvorsitzende der Sparkasse Hannover sein Unternehmen durch Nennung eines Werbeslogans hervorgehoben. Hierfür bestand keine redaktionelle Notwendigkeit. Das Amtsgericht folgte damit der Wertung des Vorgangs durch die NLM, die zuvor einen Bußgeldbescheid gegen Radio 21 erlassen hatte.
Gegen das Urteil kann Radio 21, vertreten durch Prof. Dr. Stephan Ory, innerhalb einer Woche Rechtsbeschwerde einlegen.
NLM -- Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Uta Spies