Hannover. Die 4. Kammer des Europäischen Gerichtshofes hat in ihrem Urteil vom 22. Dezember 2008 in der Rechtssache C-336/07 die Vorschriften des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG), die unter bestimmten Voraussetzungen eine Vollbelegung des analogen TV–Kabelnetzes in Niedersachsen durch die NLM vorsehen, als vereinbar mit dem europäischen Gemeinschaftsrecht angesehen. Damit kann der § 37 NMedienG in seiner jetzigen Form bestehen bleiben.
Im konkreten Verfahren hatte die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH & Co. KG (KDG) gegen die Kabelbelegungsentscheidung der NLM aus dem September 2005 Klage vor dem Verwaltungsgericht Hannover erhoben. Die KDG wendete sich vor allem dagegen, dass in Niedersachsen die über DVB-T verbreiteten privaten Fernsehprogramme im analogen Kabelnetz zwingend einzuspeisen sind, da sie diese Regelung für unvereinbar mit Artikel 31 der europäischen Universaldienstrichtline hält.
Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedsstaat Kabelnetzbetreibern „zumutbare Übertragungspflichten“ auferlegen. Solche Verpflichtungen dürfen jedoch nur auferlegt werden, soweit sie zur Erreichung „klar umrissener Ziele von allgemeinem Interesse“ erforderlich sind; sie müssen verhältnismäßig und transparent sein. Das Verwaltungsgericht Hannover setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH vier Fragen im Rahmen eines sog. Vorabentscheidungsersuchens vor.
Der EuGH hat mit seinem Urteil klargestellt, dass „die auferlegten Verpflichtungen im Rahmen der nationalen audiovisuellen Politik erforderlich sind, um die Ziele der Medienpluralität und -vielfalt zu erreichen". Eine Regelung wie im NMedienG könne „grundsätzlich nicht als unverhältnismäßig angesehen werden“.
Die Grenze sei allerdings dort zu ziehen, wo die Belegungsverpflichtungen für den Kabelnetzbetreiber zu unzumutbaren wirtschaftlichen Belastungen führten. Die Prüfung, ob dies der Fall ist, sei aber Sache des vorlegenden Gerichts.
Der Rechtsstreit wird nun vor dem Verwaltungsgericht Hannover fortgesetzt.
<link file:1834 _blank einen externen link in einem neuen>Zur Entscheidung des EuGH geht es hier.
Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an die Rechtsabteilung der NLM, Herrn Christian Krebs, Tel. 0511 284 77 22.