Hannover, 19. August 2020. Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) hat auf Beschluss der Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) im Programm der RTL Television GmbH einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm beanstandet.
Am 14. Dezember 2019 wurde ein Kaffee-Vollautomat des Herstellers „DeLonghi“ in der Ausstrahlung der RTL-Sendung „Best of…!“ verlost. Nach § 7 Abs. 3 Satz 1 des Rundfunkstaatsvertrages (RStV) müssen Werbung und Teleshopping als solche leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Bei der Preisauslobung des Kaffee-Vollautomaten wurden die Grenzen der notwendigen redaktionellen Präsentation des Gerätes als Preis und damit die Vorgaben der zulässigen Preisauslobung nach Ziff. 8 Satz 1 der Werberichtlinien TV überschritten. Die dadurch entstandene Werbewirkung ging über das bei einer Preisauslobung notwendige Maß hinaus, sodass die leichte Erkennbarkeit der Werbung und Unterscheidbarkeit vom redaktionellen Programm nicht mehr gegeben war.
Die Veranstalterin RTL Television GmbH hat nun die Möglichkeit, innerhalb eines Monats beim Verwaltungsgericht Hannover Klage zu erheben.
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