Hannover. Die NLM hat einen Verstoß gegen den Grundsatz der Trennung von Werbung und Programm bei Radio 21 beanstandet und mit einem Bußgeld in Höhe von 1.000,- EUR geahndet.
In Hörfunkprogrammen muss Werbung für die Hörer leicht erkennbar und vom redaktionellen Inhalt unterscheidbar sein. Daher wird Spotwerbung im Hörfunk durch sog. „Werbetrenner“ akustisch eindeutig von anderen Programmteilen getrennt.
Im vorliegenden Fall hatte ein Vorstandsmitglied einer Bank aus Hannover im Rahmen eines im redaktionellen Programm gesendeten „Glückwunschspots“ für Hannover 96 den Werbeclaim seines Unternehmens genannt. Damit wurde Werbung ohne akustische Trennung ins redaktionelle Programm von Radio 21 integriert und so gegen den Trennungsgrundsatz verstoßen. Radio 21 kann gegen die Beanstandung und den Bußgeldbescheid der NLM Rechtsmittel einlegen.
NLM - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit: Uta Spies