Hannover. Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 11.11.2014 eine Beanstandung von zwei Fällen verbotener Schleichwerbung im Programm von Radio 21 bestätigt.
Am 26.07. und 22.08.2013 kam ein Mitarbeiter bzw. der Inhaber eines Werbekunden des Senders im redaktionellen Programmelement „Annettes Flurfunk“ zu Wort. Durch die Art ihrer Fragen ermöglichte die Moderatorin der Sendung Antworten mit stark werblicher Wirkung für die Unternehmen. Zudem waren die teilnehmenden Unternehmen vom Sender ausgewählt und angerufen worden, was im Programm nicht deutlich wurde. Auch von der Möglichkeit, die werblichen Elemente in dem aufgezeichneten Gespräch vor der Ausstrahlung herauszuschneiden, wurde nicht Gebrauch gemacht.
Das Verwaltungsgericht teilte die Auffassung der NLM, dass der Sender in beiden Fällen mit Werbeabsicht handelte und damit gegen das Verbot der Schleichwerbung im Programm verstieß. Das Gericht wies daher die Klage von Radio 21 gegen die Beanstandung der NLM in diesen Fällen ab. In einem weiteren Fall des Schleichwerbevorwurfs wurde die Beanstandung durch das Gericht aufgehoben.
Das VG hat die Berufung gegen dieses Urteil nicht zugelassen. Dagegen ist ein Antrag auf Zulassung der Berufung an das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht zulässig.
NLM Presse-und Öffentlichkeitsarbeit: Uta Spies