Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV)
Der Staatsvertrag der Länder über den Schutz der Menschenwürde und den Jugendschutz in Rundfunk (Fernsehen) und Telemedien (Internet) hat zusammen mit dem Jugendschutzgesetz (JuSchG) die Kompetenzen zwischen Bund und Ländern neu geordnet, die Aufsicht vereinheitlicht und die Selbstregulierung gestärkt. Seit Inkrafttreten des JMStV in 2003 ist die NLM nicht mehr nur für die Einhaltung des Jugendschutzes bei den von ihr lizenzierten Rundfunkveranstaltern zuständig, sondern auch bei den in Niedersachsen ansässigen Internetanbietern.
Jugendschutzgesetz (JuSchG)
Das Jugendschutzgesetz enthält neben allgemeinen Jugendschutzbestimmungen insbesondere Regelungen für Trägermedien, d.h. Offline-Medien wie Videos, DVDs, Video- und Computerspiele.
Medienstaatsvertrag (MStV)
Der Medienstaatsvertrag bildet die wichtigste rechtliche Grundlage für das duale Rundfunksystem in Deutschland. Er enthält Regelungen für den öffentlich-rechtlichen und den privaten Rundfunk, z.B. zu Werbung, Sponsoring und Rundfunkgebühren.
Die Gemeinsamen Richtlinien der Landesmedienanstalten zur Gewährleistung des Schutzes der Menschenwürde und des Jugendschutzes (Jugendschutzrichtlinien - JuSchRL) konkretisieren die gesetzlichen Anforderungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags.
Die von den Landesmedienanstalten gemeinsam beschlossene Jugendschutzsatzung gilt für digital verbreitete Fernsehprogramme und enthält insbesondere Regelungen zur Vorsperre von Sendungen.
Audiovisuelle Mediendienste-Richtlinie
Die AVMD-Richtlinie regelt grenzüberschreitende Fernsehsendungen innerhalb der EU wie auch Fernsehsendungen, die nur im jeweiligen Land empfangen werden können. Den Mitgliedsstaaten der EU wird durch die Richtlinie ermöglicht, strengere oder ausführlichere Regelungen für die Fernsehveranstalter im eigenen Land anzuwenden.