Die NLM hat den gesetzlichen Auftrag, die Qualität journalistischer Angebote in Niedersachsen zu fördern. Anteilig bezuschusst werden können Aus- und Fortbildungsangebote für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter lokaler und regionaler Rundfunkveranstalter, aber auch von Anbietern rundfunkähnlicher Telemedien und von Verlagen.
Wichtig: Antragstellende müssen ihren Sitz in Niedersachsen haben.
Ausschreibungsunterlagen
Angaben zu den Bestimmungen der aktuell ausgeschriebenen Förderperiode finden Sie in der Bekanntmachung.
Bekanntmachung zur Förderperiode (01.05. - 31.12.2025)
Mit der Satzung der NLM zur Förderung des Qualitätsjournalismus in Niedersachsen (FöSa QJ) wird die Verfahrensgrundlage für die Mittelvergabe gelegt.
Satzung
Den Antrag für die Förderperiode vom 01.05. - 31.12.2025 können Sie sich hier herunterladen.
Förderantrag Qualitätsjournalismus
Dem Antrag muss eine ausgefüllte De-minimis-Erklärung beigelegt werden.
De-minimis-Erklärung
Weitere Informationen zu den gesetzlichen Rahmenbedingungen enthalten die folgenden Texte.
Anbest-P
(Die FAQs bieten Ihnen einen Überblick über die Förderung des Qualitätsjournalismus der NLM. Bindend sind die Bestimmungen der Fördersatzung (FöSa QJ) und der aktuell geltenden Bekanntmachung zur Förderperiode.)
Was wird gefördert?
Förderfähig sind Aus- und Fortbildungsmaßnahmen, die beispielsweise der journalistischen Sorgfaltspflicht dienen, die die Vielfalt der Berichterstattung erhöhen, die Strategien gegen Desinformationen entwickeln, interne Arbeitsabläufe optimieren, Qualitätsstandards und Qualitätssicherungssysteme etablieren, den rechtlichen Rahmen journalistischen Arbeitens thematisieren, neue Finanzierungsmodelle für Qualitätsjournalismus suchen, die Kommunikation mit Mediennutzenden verbessern, die Vernetzung von Redaktionen erhöhen oder die Nutzung digitaler Werkzeuge vorantreiben u.v.a.m. Zentral ist, dass die Qualifizierungsmaßnahmen inhaltlich erkennbar auf eine Stärkung journalistischer Kompetenzen ausgerichtet sind.
Dabei kann es sich um überbetriebliche Kurse, Seminare und Workshops, die von externen Dienstleistern veranstaltet werden oder Inhouse-Trainings handeln. Förderfähig sind sowohl Präsenz- als auch Online-Veranstaltungen.
Was wird nicht gefördert?
Nicht gefördert werden Kosten der An- und Abreise, Verpflegung und Unterkunft, individuelles Coaching, Seminare zur Persönlichkeitsentwicklung und Unternehmensberatung, betriebswirtschaftliche Seminare, Angebote zu reinen Marketing- und Vertriebsmaßnahmen. Das gilt auch für Kosten, die außerhalb des im Förderbescheid benannten Zeitraumes liegen.
Wer kann gefördert werden?
Einen Antrag auf Förderung können nach den Vorgaben des NMedienG nur lokale und regionale Rundfunkveranstalter, Presseverlage sowie Anbieter rundfunkähnlicher Telemedien - die ihren Sitz in Niedersachsen haben - stellen. Antragsberechtigt sind also nicht die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter selbst.
Wie hoch ist die Förderung?
Die NLM bezuschusst förderfähige Vorhaben mit höchstens 80 Prozent, maximal bis zu einer Höhe von 5.000 €. Ein Antrag auf Zuwendung soll den Betrag von 1.000 € nicht unterschreiten.
Da für die Förderung Steuermittel des Landes Niedersachsen zur Verfügung stehen, gelten für die Förderung die strengen Vorgaben der niedersächsische Landehaushaltsordnung mit entsprechenden Nebenbestimmungen. Die Zuwendungen werden als Anteilsfinanzierung in Form einer Projektförderung gewährt.
Die Zuwendung erfolgt nach Maßgabe nach der allgemeinen De-minimis-Verordnung. Eine entsprechende De-minimis-Erklärung ist mit dem Antrag abzugeben.
Wie und bei wem ist der Antrag zu stellen?
Der Antrag ist unter Nutzung des Antragsformulars, das alle wichtigen Informationen zum Antrag abfragt, schriftlich zu stellen. Die erforderlichen Formulare und Informationen werden auf dieser Webseite der NLM (www.nlm.de) bereitgestellt. Wichtig: Alle Unterlagen sollen als pdf via E-Mail an die NLM geschickt werden (an: antrag-QJ(at)nlm.de). Aber: Der Originalantrag muss – wegen der Originalunterschrift der Antragstellenden – zusätzlich auf postalischem oder direktem Weg bei der NLM (Seelhorststraße 18, 30175 Hannover) eingereicht werden. Dabei sind Fristen zu beachten, die die NLM im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlicht.
Wie wird die Förderung ausgezahlt?
Es können nur die Aufwendungen erstattet werden, die im Förderbescheid der NLM anerkannt sind. Rechnungen bzw. Kosten, die außerhalb des im Förderbescheid benannten Zeitraumes liegen, werden nicht erstattet.
Im Regelfall erstattet die NLM die förderfähigen Aufwendungen nach Abschluss der Maßnahme und Vorlage eines schriftlichen Verwendungsnachweises.
Wer entscheidet?
Über Anträge auf Förderung nach der FöSa QJ entscheidet gem. § 34 Nr. 11 NMedienG die Versammlung der NLM. Der Programmausschuss und der mitberatende Haushalts- und Rechtsausschuss bereiten die Versammlungsentscheidung auf der Grundlage einer Antragsauswertung der Verwaltung vor.
Welche Fristen gibt es?
Um eine ordnungsgemäße Beratung und Beschlussfassung in den zuständigen Gremien der NLM zu ermöglichen, bestimmt die NLM Förderungsperioden mit Antragsfristen. Diese werden im Rahmen der Bekanntmachung veröffentlicht. Kann nicht allen zuwendungsfähigen Anträgen entsprochen werden, weil die zur Verfügung stehenden Mittel nicht ausreichen, wird unter den zuwendungsfähigen Anträgen über die Bewilligung der Zuwendung in der Reihenfolge des Antragseingangs entschieden.
Wer kann Mittel zur Förderung von Qualitätsjournalismus in Niedersachsen beantragen? Was wird gefördert? Und welche Fristen sind zu beachten? Auf dem YouTube-Kanal “medien.recht.einfach” der Niedersächsischen Landesmedienanstalt finden Sie unter diesem Link ein Erklärvideo rund um die neue Förderung von Qualitätsjournalismus in Niedersachsen.