Im Rahmen ihrer Aufsicht über die privaten Anbieter von Telemedien, die ihren Sitz in Niedersachsen haben, überprüft die NLM die Angebote u. a. auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV), die Einhaltung der gesetzlich vorgeschriebenen Impressumspflichten und der Werbekennzeichnung nach dem Medienstaatsvertrag (MStV), wie z.B. in Postings sog. Influencer*innen. Die NLM ist jedoch nicht für den Datenschutz in Telemedien zuständig.
Jugendschutz
Seit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV) ist die NLM für den Jugendschutz im Internet zuständig. Sie überwacht die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften bei den in Niedersachsen ansässigen Anbietern von Telemedien. Hierbei gelten die gleichen Vorschriften wie im Rundfunk - das Internet ist kein rechtsfreier Raum. Kinder und Jugendliche sollen auch bei den Telemedien vor Inhalten geschützt werden, die ihnen schaden könnten. Dieses sind nicht nur als unzulässig oder jugendgefährdend eingestufte Inhalte - wie Rechtsextremismus, Gewalt oder Pornografie - sondern auch Inhalte, die Kinder und Jugendliche in ihrer Entwicklung beeinträchtigen können.
Bei der Jugendschutz-Aufsicht im Internet werden die Landesmedienanstalten von der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) und jugendschutz.net unterstützt. Grundsätzlich erstreckt sich die Aufsicht ausschließlich auf die in Deutschland ansässigen Anbieter von Telemedien. Durch den Austausch mit internationalen Jugendschutz-Einrichtungen versucht die von den Bundesländern eingerichtete Stelle jugendschutz.net aber auch auf ausländische Domaininhaber einzuwirken.
Verletzung von Anbieterkennzeichnungspflichten im Internet
Der Medienstaatsvertrag (MStV) verpflichtet die Anbieter von Telemedien zur Angabe ihres Namens und der Anschrift, bei juristischen Personen auch von Namen und Anschrift des Vertretungsberechtigten. Im Sinne des Verbraucherschutzes soll dieses sog. Impressum leicht erkenn- und auffindbar sowie ständig verfügbar sein. Internetangebote, die ausschließlich persönlichen und familiären Zwecken dienen, sind allerdings von dieser Kennzeichnungspflicht ausgenommen.
Pflichten im Rahmen von Werbung
Pflichten treffen Anbieter von Telemedien nach dem Medienstaatsvertrag (MStV) auch hinsichtlich der Werbung in ihren Angeboten. So muss Werbung insbesondere klar erkennbar sein und vom übrigen Inhalt der Angebote getrennt werden. Eine klare Erkennbarkeit von Werbung wird durch deren Kennzeichnung als Werbung erreicht. Ein Leitfaden zur Werbekennzeichnung in Social-Media-Angeboten findet sich hier.