Die Niedersächsische Landesmedienanstalt (NLM) ist eine rechtsfähige und unabhängige Einrichtung des öffentlichen Rechts. Die Arbeit der NLM erfolgt auf Grundlage des Medienstaatsvertrages (MStV), des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG) und des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).
Die Aufgaben der NLM sind insbesondere:
Bei bundesweiten Rundfunkveranstaltern, Anbietern von Telemedien und Plattformen nimmt die NLM die Aufgaben der Aufsicht zusammen mit den gemeinsamen Organen der Landesmedienanstalten wahr.
Im Rahmen der dualen Rundfunkordnung gibt es neben dem aus Gebühren finanzierten öffentlich-rechtlichen Rundfunk seit 1984 werbefinanzierten privaten Rundfunk. Vergleichbar den Aufsichtsorganen des öffentlich-rechtlichen Rundfunks wird die Aufsicht und Regulierung des privaten Rundfunks durch die Landesmedienanstalt wahrgenommen, die den privaten Veranstalter zugelassen hat.
Daneben sind die Landesmedienanstalten seit dem Inkrafttreten des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages und der damit verbundenen Gründung der Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) im Jahre 2003 auch für den Jugendschutz in den Telemedien (Internet) zuständig. Des Weiteren wird die Aufsicht über Telemedien in der Regel durch die Landesmedienanstalten durchgeführt.
Seit 2008 hat der Gesetzgeber mit der Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK) ein weiteres Organ der Landesmedienanstalten geschaffen. Diese Kommission ist u. a. zuständig für die Zulassung und Aufsicht über bundesweite Rundfunkveranstalter. Ihre Aufgaben regelt § 105 Abs. 1 Medienstaatsvertrag (MStV). Die ZAK trifft verbindliche Entscheidungen, die dann durch die zuständige Landesmedienanstalt umgesetzt werden.
Komission für Jugendmedienschutz (KJM)
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK)