Die NLM überprüft die von ihr zugelassenen lokalen, landesweiten und bundesweiten Programme der Rundfunkveranstalter sowie Anbieter von Telemedien und Plattformbetreiber auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Niedersächsischen Mediengesetzes (NMedienG), des Medienstaatsvertrages (MStV) sowie des Jugendmedienschutz-Staatsvertrages (JMStV).
Die Angebote werden regelmäßig mittels einer Inhaltsanalyse stichprobenartig untersucht. Zudem werden neue und/oder möglicherweise problematische Angebote einer Analyse unterzogen. Die Kontrolle bezieht sich jedoch ausschließlich auf bereits veröffentlichte oder ausgestrahlte Angebote (Verbot der Vorzensur).
Die Bürger*innen können sich bei der NLM über eine Sendung privater Rundfunkveranstalter, Plattformanbieter oder Angebote in Telemedien beschweren, die nach deren Ansicht gegen das geltende Medienrecht oder den JMStV verstoßen. Programmbeschwerden oder -hinweise können direkt bei der NLM eingereicht werden.
Stellt die NLM Verstöße im Rahmen ihrer Aufsicht fest, trifft sie die erforderlichen Maßnahmen, wie z.B. eine Beanstandung, Untersagung, Sperrung, Rücknahme oder einen Widerruf. Bei den meisten Verstößen ist auch die Verhängung eines Bußgeldes möglich.
Von der NLM getroffene Maßnahmen können die betroffenen Veranstalter bzw. Anbieter verwaltungsgerichtlich überprüfen lassen. Wird Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid eingelegt, so wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft Hannover abgegeben. Es entscheidet dann das Amtsgericht Hannover.
Folgende Organe der Landesmedienanstalten spielen bei der Beurteilung von Inhalten nach den gesetzlichen Bestimmungen eine erhebliche Rolle:
Die Kommission für den Jugendmedienschutz (KJM) entscheidet bei der Beurteilung von Angeboten nach dem Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) abschließend über die Inhalte und beurteilt, ob ein Verstoß gegen den JMStV vorliegt. Die NLM setzt die Beschlüsse der KJM dann um.
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) befasst sich neben der KJM ebenfalls mit Aufsichtsfragen. Während die KJM abschließend über Inhalte entscheidet, die den Bereich Jugendmedienschutz betreffen, ist die ZAK insbesondere für die Aufsicht in Werbefragen, Fragen bei der Durchführung von Gewinnspielen sowie hinsichtlich der Beachtung der anerkannten journalistischen Grundsätze zuständig. Auch hier setzt die NLM die Entscheidungen der ZAK entsprechend um.
Komission für Jugendmedienschutz (KJM)
Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK)