Wer in Niedersachsen Rundfunk veranstalten will, muss i.d.R. durch die NLM zugelassen sein. Die NLM unterscheidet hierbei zwischen der Zulassung des Rundfunkprogramms und der Zuweisung einer Übertragungskapazität für die Verbreitung des Programms.
Die Zulassung stellt die Erlaubnis zur Veranstaltung eines Rundfunkprogramms dar. Diese wird grundsätzlich benötigt, wenn Rundfunk veranstaltet werden soll.
Zulassungsfrei sind seit dem am 7. November 2020 in Kraft getretenen Medienstaatsvertrag (MStV) bundesweite Rundfunkprogramme, die durchschnittlich weniger als 20.000 gleichzeitige Nutzer erreichen oder nur eine geringe Bedeutung für die individuelle und öffentliche Meinungsbildung haben. Abrufangebote wie z.B. Podcasts fallen nicht unter den Rundfunkbegriff und benötigen daher ebenfalls keine Zulassung. Die Zulassungsfreiheit kann von der zuständigen Landesmedienanstalt auf Antrag durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung bestätigt werden.
Die Zulassung für landesweite, regionale oder lokale Rundfunkprogramme richtet sich nach dem Niedersächsischen Mediengesetz (NMedienG).
Für bestimmte Rundfunkarten wie Veranstaltungsrundfunk oder Einrichtungsrundfunk gibt es in Niedersachsen ein vereinfachtes Zulassungsverfahren. Weitere Informationen erhalten Sie im Leitfaden zum Einrichtungsrundfunk und Veranstaltungsrundfunk.
Sofern eine Verbreitung des Programms über UKW, DABplus oder DVB-T2 erfolgen soll, ist die Zuweisung einer Übertragungskapazität erforderlich. Die Zuweisung ist die Erlaubnis, einen bestimmten Übertragungsweg – z. B. eine Übertragungskapazität innerhalb eines bestimmten Frequenzbandes wie UKW – für die Verbreitung des Programms zu nutzen. Die Verbreitung des Programms über DABplus und DVB-T2 erfolgt gemeinsam mit anderen Programmen über sog. „Multiplexe“.
Wenn freie Übertragungskapazitäten vorhanden sind, schreibt die NLM diese i.d.R. auf der Webseite der NLM sowie im Niedersächsischen Ministerialblatt aus, auf die sich interessierte Veranstalter bewerben können. Die Übertragungskapazität wird somit im Rahmen eines Ausschreibungsverfahrens zugewiesen, wobei bei DABplus die Zuweisung entweder an einzelne Programmveranstalter oder an einen Plattformbetreiber erfolgen kann. Bei DVB-T2 wird i.d.R. ein Plattformbetrieb ausgeschrieben. Der Betreiber der Plattform entscheidet dann über die Aufnahme der Programme ins Angebot. Die Zuteilung einer UKW-, DABplus- und DVB-T2-Frequenz erfolgt durch die Bundesnetzagentur in einem gesonderten Zuteilungsverfahren.
Eine Zuweisung setzt immer eine Zulassung voraus. Ist eine Zulassung nicht bereits vorhanden, muss mit der Zuweisung auch die Zulassung beantragt werden.
Nicht zuweisungspflichtig sind Übertragungskapazitäten für eine Verbreitung über Satellit oder digitales Kabel. Ein zugelassener Rundfunkveranstalter kann sich in diesen Fällen direkt z. B. an einen Satellitennetzbetreiber wenden, um eine Übertragungskapazität zu erhalten.
Folgende Organe der Landesmedienanstalten spielen bei der Zulassung bzw. Zuweisung nach den gesetzlichen Bestimmungen eine erhebliche Rolle:
Die Kommission für Zulassung und Aufsicht (ZAK) entscheidet über die Zulassung bundesweiter Veranstalter mit Ausnahme von bundesweiten Fensterprogrammveranstaltern und über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten für bundesweite Versorgungsbedarfe.
Die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) kontrolliert die Sicherung der Meinungsvielfalt insbesondere bei der Zulassung von bundesweiten Fernsehprogrammen.
Die Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK) ist für bestimmte Auswahlentscheidungen bei der Zuweisung von Übertragungskapazitäten und bei der Belegung von Plattformen zuständig.
Die Versammlung der NLM entscheidet über die Zulassung landesweiter, regionaler oder lokaler Veranstalter und über die Zuweisung von Übertragungskapazitäten an landesweite, regionale oder lokale Veranstalter. Sie ist auch zuständig für die Auswahl und Zulassung von Fensterprogrammen im Programm von RTL, da es von der NLM zugelassen ist.
Kommission für Zulassung und Aufsicht der Medienanstalten (ZAK)
Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK)
Gremienvorsitzendenkonferenz (GVK)