Im Falle von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten hat der Anbieter durch geeignete Vorkehrungen dafür Sorge zu tragen, dass Kinder und Jugendliche der betroffenen Altersstufe in der Regel keinen Zugang zu diesen Inhalten haben.
Nach § 5 Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) zählen hierzu Inhalte, die nach den herrschenden gesellschaftlichen Wertmaßstäben „geeignet sind, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit“ zu beeinträchtigen. Dies sind z. B. Angebote, die für bestimmte Altersgruppen übermäßig Angst erzeugend, psychisch destabilisierend oder sozial-ethisch desorientierend wirken können.
Bei Rundfunkprogrammen wird der Zugang über die Sendezeit geregelt. Die Altersfreigaben für Spielfilme im Kino werden von der Freiwilligen Selbstkontrolle der Filmwirtschaft (FSK) festgelegt. Sie bilden die Grundlage für die Festlegung der Sendezeit von Spielfilmen im Fernsehen.
Sendezeitgrenzen für Spielfilme:
Kino (FSK) ab 12 Jahren = im Fernsehen erst ab 20.00 Uhr (Empfehlung)
Kino (FSK) ab 16 Jahren = im Fernsehen erst ab 22.00 Uhr (feste Grenze)
Kino (FSK) ab 18 Jahren = im Fernsehen erst ab 23.00 Uhr (feste Grenze)
Im digitalen Fernsehen können Sendungen durch eine Jugendschutz-Vorsperre (PIN-Code) auch außerhalb dieser Sendezeitbeschränkungen ausgestrahlt werden.
Im Bereich Telemedien (Internet) müssen die Anbieter von entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten durch technische Maßnahmen sicherstellen, dass Minderjährige die Angebote nicht nutzen können. Hier kommt zum Beispiel Filtersoftware in Frage, die die Nutzung der Inhalte durch Kinder und Jugendliche unmöglich macht oder zumindest wesentlich erschwert. Neben diesen technischen Filtern können Jugendschutzprogramme Eltern eine Möglichkeit an die Hand geben, Kindern je nach Altersstufe geeignete Internetangebote freizuschalten oder ungeeignete zu blockieren.
Für die Anerkennung von geeigneten Jugendschutzprogrammen ist die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) zuständig.