Als unzulässig eingestufte Inhalte dürfen nicht über die Medien angeboten werden. Nach § 4 Abs. 1 JMStV zählen hierzu Inhalte, die hinsichtlich ihrer Strafwürdigkeit, Menschenverachtung und Jugendgefährdung besonders schwerwiegend sind: z.B. schwere Pornografie (Gewaltpornografie, Kinderpornografie, Sodomie), Gewaltverherrlichung, Aufstachelung zum Rassenhass, Verwendung verfassungsfeindlicher Kennzeichen und Propaganda, Menschenwürdeverletzung, Anleitung zu Straftaten, Darstellung von Kindern in unnatürlich geschlechtsbetonter Körperhaltung.